DIN 18799: Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Steigleiteranlagen
Die DIN 18799 ist eine Norm, die sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen von ortsfesten Steigleitern an baulichen Anlagen festlegt. Diese Norm besteht aus drei Teilen, die jeweils unterschiedliche Aspekte der Steigleiteranlagen behandeln. Hier sind die wichtigsten Punkte der DIN 18799:
DIN 18799-1: Steigleitern mit Seitenholmen
Teil 1 der DIN 18799 bezieht sich auf Steigleitern, die mit Seitenholmen ausgestattet sind. Diese Leitern sind fest an baulichen Anlagen installiert und müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Sicherheit der Nutzer zu gewährleisten. Eine wesentliche Änderung der Norm im Jahr 2019 war die Senkung der Absturzhöhe, ab der eine Absturzsicherung erforderlich ist. Ab einer Gesamtabsturzhöhe von 3,0 Metern (vorher 5,0 Metern) ist nun eine Absturzsicherung in Form eines Rückenschutzes oder Steigschutzes notwendig.
Zudem wurden Rundsprossen an Steigleitern abgeschafft, da sie keine ausreichende Trittsicherheit bieten. Weitere Anpassungen betrafen den maximalen Abstand der Steigschutzschiene zur Zugangsebene und die Mindestmaße bei Durchstiegsöffnungen.
Eine wichtige Neuerung ist, dass der Rückenschutz an Schornsteinen nicht mehr als Absturzsicherung verwendet werden darf. Außerdem wurden Anforderungen an schwenkbare Ruhepodeste und Ausstiegsstellen erweitert, um den sicheren Ausstieg aus Steigleitern mit Rückenschutz oder Steigschutz zu gewährleisten.
DIN 18799-2: Steigleitern mit Mittelholm
Teil 2 der Norm behandelt Steigleitern mit einem Mittelholm, bei denen die Sprossen beidseitig des Holms befestigt sind. Diese Art von Steigleitern wird häufig bei speziellen baulichen Gegebenheiten verwendet, beispielsweise wenn an der Anbringung eines Seitenholms hinderliche Faktoren bestehen.
Eine wesentliche Änderung in der 2019er Version der Norm war, dass die Anforderungen an den Steigschutz mit Drahtseilen als feste Führung aufgenommen wurden. Auch hier wurden Rundsprossen abgeschafft, und die Anforderungen an die Ausstiegsstellen bei Steigleitern mit Steigschutz wurden klarer definiert.
Zudem ist die Benutzung von Steigleitern mit Steigschutz nur noch durch besonders unterwiesene Personen erlaubt, was die Anforderungen an die Schulung und Unterweisung der Benutzer erhöht. Die Herstellerdokumentation muss in Zukunft auch Informationen zur Befestigung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) und Rettungsausrüstungen enthalten.
DIN 18799-3: Zubehörteile für Steigleiteranlagen
Teil 3 der DIN 18799, der im Februar 2021 veröffentlicht wurde, bezieht sich auf Zubehörteile wie Bühnen, Laufstege, Bodenbeläge, Geländer und Durchgangssperren. Diese Norm enthält detaillierte Festlegungen zu den Anforderungen an diese Zubehörteile, um die Sicherheit der gesamten Steigleiteranlage zu gewährleisten.
Einige der wichtigsten Anforderungen umfassen:
- Bühnen: Diese müssen eine Flächenlast von mindestens 2,0 kN/m² tragen und eine Mindestbreite und -länge von 800 mm aufweisen.
- Laufstege: Laufstege müssen eine Mindestbreite von 500 mm und eine Gesamtlast von mindestens 1,5 kN tragen.
- Rutschhemmung: Die Bodenbeläge auf Laufstegen und Bühnen müssen eine Rutschhemmung von mindestens R10 nach DIN 51130 aufweisen, um ein Ausrutschen zu verhindern.
Bei Laufstegen, die mehr als 180 mm Abstand zum Gebäude haben, ist ein Geländer mit Handlauf, Knieleiste und Fußleiste erforderlich. Dieses Geländer muss eine Höhe von mindestens 1.100 mm haben. Auch bei frontseitigen Ausstiegsstellen sind beidseitig angebrachte Geländer mit einer Länge von mindestens 1.500 mm zur Leitermittelachse notwendig.
Zudem wurden Anforderungen an Zustiegssicherungen eingeführt, um zu verhindern, dass unbefugte Personen die Steigleiter betreten. Wenn solche Sicherungen notwendig sind, muss der Rückenschutz der Steigleiter erst ab einer Höhe von 2.700 mm beginnen (sonst ab 2.200 mm).
Wichtige Änderungen der Norm seit 2019
Die Norm DIN 18799 wurde im Juni 2019 überarbeitet, und dabei wurden einige wesentliche Änderungen eingeführt:
- Die Anforderungen für Steigleiteranlagen an Schornsteinen und Antennentragwerken wurden erweitert. Insbesondere darf der Rückenschutz an Schornsteinen nicht mehr als Absturzsicherung verwendet werden.
- Die Absturzhöhe, ab der eine Absturzsicherung erforderlich ist, wurde von 5,0 auf 3,0 Meter gesenkt.
- Rundsprossen an Steigleitern sind nicht mehr zulässig.
- Die Anforderungen an schwenkbare Ruhepodeste wurden erweitert, um zusätzliche Sicherheit zu gewährleisten.
- Für Steigleiteranlagen mit Steigschutz wurde festgelegt, dass nur besonders unterwiesene Benutzer diese nutzen dürfen.
- In der Herstellerdokumentation müssen in Zukunft Beispiele für geeignete Anschlagpunkte und -arten für PSA und Rettungsausrüstungen enthalten sein.