Neue Norm DIN 18799-3:2021-02: Was Sie wissen müssen
Die neue Norm DIN 18799-3:2021-02 für ortsfeste Steigleitern an baulichen Anlagen ist jetzt in Kraft und bringt bedeutende Änderungen mit sich, die für Betreiber und Eigentümer von Steigleitern relevant sind. Diese Norm regelt die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfungen, einschließlich der Zubehörteile, und ersetzt frühere Versionen.
Keine Bestandsgarantie für ältere Steigleitern
Die Einführung der neuen Norm bedeutet, dass viele bestehende Steigleitern nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen. Ältere Steigleitern genießen keinen Bestandsschutz mehr. Bei der Überprüfung durch qualifiziertes Personal könnten diese Anlagen gegebenenfalls gesperrt und der weiteren Nutzung entzogen werden, wenn sie den neuen Anforderungen nicht entsprechen.
Wichtige Änderungen im Überblick
– Die Normen DIN 18799-1:2009-05 und DIN 18799-2:2009-05 wurden teilweise aufgehoben.
– Die ältere Norm DIN 18799-3:1999-08 wurde vollständig zurückgezogen.
– Neue Anforderungen an die sicherheitstechnischen Prüfungen von Bühnen und deren Zubehör wurden aufgenommen.
– Strengere Vorschriften für Absturzsicherungen und Ausstiege, insbesondere bei Steigleitern mit Rückenschutz und Steigschutz, sind nun verbindlich.
Detaillierte Sicherheitsanforderungen
Die neuen Vorschriften legen fest, dass an den Ausstiegsstellen von Steigleitern geeignete Absturzsicherungen vorhanden sein müssen. Diese müssen entweder als seitliche Geländer von mindestens 1.500 mm Länge oder als Geländer, die in die Ausstiegsfläche weitergeführt werden, ausgeführt sein. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen umfassen:
– Durchgangssperren: Zugänge zu Steigleitern müssen mit Durchgangssperren ausgestattet sein, die sich nicht in Richtung einer Absturzkante öffnen lassen. Diese Sperren müssen einfach zu bedienen sein und sich automatisch schließen.
– Schutz vor unbefugtem Besteigen: Steigleitern müssen über Sicherheitsvorrichtungen verfügen, die das Besteigen durch unbefugte Personen verhindern.
Sicherheitsvorkehrungen für Laufstege und Bühnen
Zusätzliche Anforderungen betreffen Laufstege und Bühnen:
– Alle Laufstege müssen eine Mindestbreite von 500 mm haben, während Bühnen mindestens 800 mm breit und lang sein müssen.
– Die Laufflächen müssen eine dauerhafte Rutschhemmung der Klasse R10 aufweisen.
– Geländer sind erforderlich, wenn der Abstand zwischen einer Bühne oder einem Laufsteg und dem Gebäude größer als 180 mm ist. Diese Geländer müssen eine Höhe von mindestens 1.100 mm aufweisen und über Handlauf, Knieleiste und Fußleiste verfügen.
WICHTIG
Die neue Norm DIN 18799-3:2021-02 bringt erhebliche Änderungen für die Sicherheit von Steigleitern an baulichen Anlagen mit sich. Für Betreiber bedeutet dies, dass bestehende Anlagen gründlich überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, um den aktuellen Standards zu entsprechen. Eine umfassende Kenntnis der neuen Anforderungen ist unerlässlich, um den sicheren Betrieb und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten.
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