Absturzsicherung von Personen
Unter dem Begriff „Absturzsicherung von Personen“ versteht man sowohl diverse organisatorische Maßnahmen, die den Absturz einer Person verhindern oder zumindest dämpfen sollen, als auch technische Einrichtungen und die jeweilige persönliche Schutzausstattung gegen Absturz, kurz auch PSAgA genannt. Diese Absturzsicherung ist durch bestimmte Gesetze und Vorschriften geregelt, aber auch durch genossenschaftliche Vorgaben. All diese Regelungen sollen dazu dienen, gefährliche, oder sogar tödliche Abstürze von Arbeitenden diverser Berufsgruppen du vermeiden. Hierbei befindet sich der Arbeitsbereich meist auf Dächern oder Baustellen, aber auch an Fassaden oder Türmen. Industrielle Einsatzorte für Absturzsicherung sind unter anderem Krane und Kranbahnen, oder Windenergieanlagen. Ein Absturz ist hier nicht nur der Sturz über eine Absturzkante auf einen tieferen, festen Untergrund, sondern auch das Durchbrechen einer Fläche, die nicht tragfähig ist und das Versinken in Stoffen.
Vorschriften und Regeln zur Absturzsicherung
Um Die Arbeiter und Arbeiterinnen in jedem Arbeitsumfeld und dessen Anforderungen vollständig zu schützen, wurden diverse Regelungen und Vorschriften veröffentlicht, um den Nutzern, aber auch den Arbeitgebern Hilfestellungen an die Hand zu geben. Ist der Arbeitsplatz nach diesen Richtlinien ausgerichtet, sind die Nutzer geschützt und auf alle möglichen Gefahren vorbereitet. Einige der Regelungen basieren auf Gesetzen, Normen und Vorschriften, die dann aber für den einzelnen Wirkungsbereich und die entsprechende Arbeitsgruppe detaillierter geregelt werden.
Hier sind die wichtigsten:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Technische Regeln für Arbeitsstätten / ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 „Gefährdung von Personen durch Absturz“
- DIN 4426 „Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung.“
- PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit“
- DGUV Vorschrift 1 – Unfallverhütungsvorschrift / Grundsätze der Prävention
- DGUV Regel 112-198 „Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz“
- DGUV Information 212-515 „Persönliche Schutzausrüstungen“
In welcher Reihenfolge wird gesichert?
Grundsätzlich werden kollektive Schutzmaßnahmen den persönlichen Schutzmaßnahmen vorgezogen. Eine kollektive Absturzsicherung schützt alle Anwender gleichermaßen und ebenso Personen, die keine Vorkenntnisse in Bezug auf spezielle Ausrüstung haben. Dieser kollektive Schutz besteht meistens aus einem Geländer, welches entlang der Absturzkante angebracht ist, oder auch Absperrungen und Auffangeinrichtungen, zum Beispiel in Form von Fangnetzen.
Ist ein Kollektivschutz zum Beispiel baulich nicht möglich, so kann auch ein persönlicher Schutz verwendet werden. Hierbei handelt es sich meist um eine Kombination aus der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA), die mit einem Verbindungsstück an einer Anschlagmöglichkeit befestigt wird. Dieser Anschlagpunkt kann entweder fest montiert sein und dem Nutzer in einem gewissen Arbeitsbereich als Rückhaltesystem sichern, er kann sich aber auch in einem Schienensicherungssystem oder Seilsicherungssystem auf dem Gleiter befinden, der dem Nutzer in diesem System bei jeder Bewegung folgt und somit die ununterbrochene Sicherung des Nutzers gewährleistet. Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und die jeweilige Anschlageinrichtung dürften jedoch ausschließlich von geschultem Personal in Anspruch genommen werden.